Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B2782/96, im 19 Juni 1998
Einspruch-Nr. Nr. 15195
Urteilsspruch-Nr.B2782/96
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15195
Urteilsspruch-Nr.B2782/96
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist auf den vorliegenden Anlaßfall der vom Verfassungsgerichtshof mit E v 19.06.98, G454/97, aufgehobene §4 EnergiewirtschaftsG idF der Vereinfachungsverordnung nicht mehr anzuwenden. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber mit der Erlassung des angefochtenen, auf §4 EnergiewirtschaftsG gestützten Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand. Sie hat damit das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2782/96 im Verfassungsgerichtshof, im 19 Juni 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.1998GeschäftszahlB2782/96Sammlungsnummer15195LeitsatzGemäà Art140 Abs7 B-VG ist auf den vorliegenden AnlaÃfall der vom Verfassungsgerichtshof mit E v 19.06.98, G454/97, aufgehobene §4 EnergiewirtschaftsG idF der Vereinfachungsverordnung nicht mehr anzuwenden. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber mit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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