Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G360/96, im 28 November 1997

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15021
Urteilsspruch-Nr.G360/96
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Rauchfangkehrergewerbe; keine Wirksamkeit der bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen aufgrund materieller Derogation; keine Darlegung spezifischer Bedenken gegen andere Bestimmungen; Unzulässigkeit des Austauschs des Prüfungsgegenstandes durch einen ergänzenden Antrag

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Auszug


Beschluss Nr. G360/96 im Verfassungsgerichtshof, im 28 November 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1997

Geschäftszahl

G360/96

Sammlungsnummer

15021

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Rauchfangkehrergewerbe; keine Wirksamkeit der bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen aufgrund materieller Derogation; keine Darlegung spezifischer Bedenken gegen andere Bestimmungen; Unzulässigkeit des Austauschs des Prüfungsgegenstandes durch einen ergänzenden Antrag

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die drei Antragstellerinnen üben das Rauchfangkehrergewerbe in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Die Konzession hiefür wurde ihnen jeweils vor dem 1. Jänner 1989 erteilt.

a) Mit einem mit 11. November 1996 datierten, beim Verfassungsgerichtshof am 13. November 1996 eingelangten, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren sie, §108 Abs1 erster Satz, §110 letzter Satz und §376 Z28 Abs4 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. 194, wegen Verletzung der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben.

b) Mit einem als "Ergänzung des Antrages" bezeichneten Schriftsatz, der beim Verfassungsgerichtshof am 31. Juli 1997 eingelangt ist, modifizierten die antragstellenden Gesellscha...

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