Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B3732/95, im 14 Juni 1997
Einspruch-Nr. Nr. 14848
Urteilsspruch-Nr.B3732/95
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 14848
Urteilsspruch-Nr.B3732/95
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Einstellung der Sondernotstandshilfe wegen Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind der Beschwerdeführerin infolge Unterlassung ausreichender Feststellungen bezüglich der Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Betreuungsperson
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Auszug
Erkenntnis Nr. B3732/95 im Verfassungsgerichtshof, im 14 Juni 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.06.1997GeschäftszahlB3732/95Sammlungsnummer14848LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch die Einstellung der Sondernotstandshilfe wegen Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind der Beschwerdeführerin infolge Unterlassung ausreichender Feststellungen bezüglich der Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die BetreuungspersonSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten ProzeÃkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die in GroÃarl wohnhafte Bes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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