Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V52/95, im 02 Dezember 1995
Einspruch-Nr. Nr. 14379
Urteilsspruch-Nr.V52/95
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 14379
Urteilsspruch-Nr.V52/95
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer auf das Nö LandesstraßenG gestützten Verordnung betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) wegen Nichtbeachtung der für eine derartige Verordnung raumplanungsrechtlicher Natur maßgeblichen Vorschriften des Nö ROG 1976 und wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz
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Auszug
Erkenntnis Nr. V52/95 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Dezember 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.12.1995GeschäftszahlV52/95Sammlungsnummer14379LeitsatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit einer auf das Nö LandesstraßenG gestützten Verordnung betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) wegen Nichtbeachtung der für eine derartige Verordnung raumplanungsrechtlicher Natur maßgeblichen Vorschriften des Nö ROG 1976 und wegen Widerspruchs zum GleichheitssatzSpruchDie Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 9. Dezember 1983, derzufolge das Grundstück Nr. 126/5, EZ 651, KG Aspang, als Verkehrsfläche (Gehsteig) gewidmet wird, angeschlagen an der Amtstafel des Gemeindeamtes Aspang Markt vom 4. bis 18. Jänner 1984, war gesetzwidrig.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1435/93 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Nie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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