Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V41/94, im 30 September 1995

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 14270
Urteilsspruch-Nr.V41/94
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes infolge Verletzung des raumordnungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung der Widmungsarten und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Gebotes der Erkennbarkeit des Planinhaltes

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Auszug


Erkenntnis Nr. V41/94 im Verfassungsgerichtshof, im 30 September 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1995

Geschäftszahl

V41/94

Sammlungsnummer

14270

Leitsatz

Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes infolge Verletzung des raumordnungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung der Widmungsarten und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Gebotes der Erkennbarkeit des Planinhaltes

Spruch

Die Punkte 1 bis 7 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23. Juni 1981, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 26. April 1982, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.

Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg stellte zunächst am 14. Jänner 1994 gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm. Art148 i Abs2 B-VG und Art58 Abs2 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 30/1984, den Antrag

"auf Behebung von

I. Punkt 3. und des ersten und zweiten Satzes von Punkt 4.,

II. Punkt 1.,

III. Punkt 5. und IV. Punkt 6.

der Verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn, Beschluß der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 23.6.1991 (richtig: 1981), genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 22.12.1981, wegen Gesetzwidrigkeit".

Die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23. Juni 1981, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 13. bis 26. April 1982 lauten wie folgt:

"1. Neben den im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohngebieten bzw. Mischgebieten gelten auch jene Grundstücke im Bereich von Freiflächen und Bauerwartungsflächen als Wohngebiete bzw. Mischgebiete, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes Wohngebäude bzw. Betriebsgebäude befanden. Als Baufläche gilt die bebaute Grundparzelle, jedoch höchstens bis zu einem Ausmaß von 1200 m2.

2. Bei Ferienwohnhäusern im Bereich von Freiflächen und Bauerwartungsflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig waren, wird die Baufläche durch die Außenwänd...

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