Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1863/94, im 26 September 1995

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 14232
Urteilsspruch-Nr.B1863/94
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Vergabe eines wucherischen Darlehens; keine willkürliche Fällung des Disziplinarerkenntnisses vor Abschluß des strafgerichtlichen, mit Freispruch beendeten Verfahrens aufgrund mangelnder Verständigung der Disziplinarbehörde; hinreichende Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe im Einleitungsbeschluß; keine überlange Verfahrensdauer

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1863/94 im Verfassungsgerichtshof, im 26 September 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

B1863/94

Sammlungsnummer

14232

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Vergabe eines wucherischen Darlehens; keine willkürliche Fällung des Disziplinarerkenntnisses vor Abschluß des strafgerichtlichen, mit Freispruch beendeten Verfahrens aufgrund mangelnder Verständigung der Disziplinarbehörde; hinreichende Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe im Einleitungsbeschluß; keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Oktober 1991 wurde Dr. E P schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er im März und April 1988 a) an J K z...

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