Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1224/94, im 25 September 1995

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 14212
Urteilsspruch-Nr.B1224/94
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gleichheitsbedenken gegen die in der BeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien enthaltene Regelung über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlags zur Kanzleiabgabe für die am Beginn eines Quartals bei einem Rechtsanwalt beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1224/94 im Verfassungsgerichtshof, im 25 September 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Geschäftszahl

B1224/94

Sammlungsnummer

14212

Leitsatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die in der BeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien enthaltene Regelung über die Verpflichtung zur Entrichtung eines ...

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