Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. KI-6/95,KI-7/95,KI-8/95,KI-9/95, im 30 Juni 1995
Einspruch-Nr. Nr. 14203
Urteilsspruch-Nr.KI-6/95,KI-7/95,KI-8/95,KI-9/95
Angeklagte:02/03/2009
Einspruch-Nr. Nr. 14203
Urteilsspruch-Nr.KI-6/95,KI-7/95,KI-8/95,KI-9/95
Angeklagte:02/03/2009
Zusammenfassung
Gesetzwidrige Verweigerung einer Sachentscheidung über Beschwerden betreffend Feststellungsbescheide bezüglich der Zivildienstpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof; Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes auch im Falle der Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Zuständigkeit; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs lediglich zur Prüfung grober Verfahrensmängel auch beim verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; Kompetenz zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensmängel beim Verwaltungsgerichtshof
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Auszug
Erkenntnis Nr. KI-6/95,KI-7/95,KI-8/95,KI-9/95 im Verfassungsgerichtshof, im 30 Juni 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.06.1995GeschäftszahlKI-6/95,KI-7/95,KI-8/95,KI-9/95Sammlungsnummer14203LeitsatzGesetzwidrige Verweigerung einer Sachentscheidung über Beschwerden betreffend Feststellungsbescheide bezüglich der Zivildienstpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof; Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes auch im Falle der Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Zuständigkeit; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs lediglich zur Prüfung grober Verfahrensmängel auch beim verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; Kompetenz zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensmängel beim VerwaltungsgerichtshofSpruchDer Verwaltungsgerichtshof war zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom28. November 1994, B1807/94-6,17. Jänner 1995, B2127/94-7,17. Jänner 1995, B1864/94-9, und 24. November 1994, B1580/94-9,an ihn abgetretenen Beschwerden des Mag. D T, des W S, des M L und des S B zuständig.Die entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom28. Feber 1995, Zl. 95/11/0017,28. Feber 1995, Zl. 95/11/0044,28. Feber 1995, Zl. 95/11/0045 und 17. Jänner 1995, Zl. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes