Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1609/93, im 15 Dezember 1994
Einspruch-Nr. Nr. 13986
Urteilsspruch-Nr.B1609/93
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13986
Urteilsspruch-Nr.B1609/93
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Festlegung eines Aufschließungsgebietes ohne Festsetzung einer zeitlichen Reihenfolge der Aufschließung bzw ohne Festsetzung der Bedingungen für eine Freigabe der Bebauung gemäß dem Nö ROG 1968; kein Widerspruch der Freigabeverordnung zu Bestimmungen der Nö BauO; keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung der Nö BauO für Baulandbereiche ohne Bebauungsplan im Hinblick auf den Rechtsanspruch der Anrainer auf Einhaltung dieser Vorschrift
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1609/93 im Verfassungsgerichtshof, im 15 Dezember 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.12.1994GeschäftszahlB1609/93Sammlungsnummer13986LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Festlegung eines AufschlieÃungsgebietes ohne Festsetzung einer zeitlichen Reihenfolge der AufschlieÃung bzw ohne Festsetzung der Bedingungen für eine Freigabe der Bebauung gemäà dem Nö ROG 1968;kein Widerspruch der Freigabeverordnung zu Bestimmungen der Nö BauO;keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung der Nö BauO für Baulandbereiche ohne Bebauungsplan im Hinblick auf den Rechtsanspruch der Anrainer auf Einhaltung dieser VorschriftSpruchDie beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtsh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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