Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B327/94, im 04 Oktober 1994

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 13895
Urteilsspruch-Nr.B327/94
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung der unrichtig zusammengesetzten Landesberufungskommission über den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch die Gebietskrankenkasse zwecks Überweisung an die Ärztekammer; Mitwirkung eines nicht der Berufsgruppe der Ärzte angehörenden Beisitzers an der Entscheidung; keine Bedenken gegen die Regelung der Zusammensetzung und Kreation von Schiedskommission und Landesberufungskommission im Hinblick auf die Gebote der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und das Klarheitsgebot; gesetzliche Deckung der Einschränkung der Beisitzer auf die Berufsgruppe der Ärzte

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Auszug


Erkenntnis Nr. B327/94 im Verfassungsgerichtshof, im 04 Oktober 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Geschäftszahl

B327/94

Sammlungsnummer

13895

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung der unrichtig zusammengesetzten Landesberufungskommission über den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch die Gebietskrankenkasse zwecks Überweisung an die Ärztekammer; Mitwirkung eines nicht der Berufsgruppe der Ärzte angehörenden Beisitzers an der Entscheidung; keine Bedenken gegen die Regelung der Zusammensetzung und Kreation von Schiedskommission und Landesberufungskommission im Hinblick auf die Gebote der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und das Klarheitsgebot; gesetzliche Deckung der Einschränkung der Beisitzer auf die Berufsgruppe der Ärzte

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgese...

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