Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B327/94, im 04 Oktober 1994
Einspruch-Nr. Nr. 13895
Urteilsspruch-Nr.B327/94
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13895
Urteilsspruch-Nr.B327/94
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung der unrichtig zusammengesetzten Landesberufungskommission über den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch die Gebietskrankenkasse zwecks Überweisung an die Ärztekammer; Mitwirkung eines nicht der Berufsgruppe der Ärzte angehörenden Beisitzers an der Entscheidung; keine Bedenken gegen die Regelung der Zusammensetzung und Kreation von Schiedskommission und Landesberufungskommission im Hinblick auf die Gebote der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und das Klarheitsgebot; gesetzliche Deckung der Einschränkung der Beisitzer auf die Berufsgruppe der Ärzte
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Auszug
Erkenntnis Nr. B327/94 im Verfassungsgerichtshof, im 04 Oktober 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.1994GeschäftszahlB327/94Sammlungsnummer13895LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung der unrichtig zusammengesetzten Landesberufungskommission über den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch die Gebietskrankenkasse zwecks Ãberweisung an die Ãrztekammer; Mitwirkung eines nicht der Berufsgruppe der Ãrzte angehörenden Beisitzers an der Entscheidung; keine Bedenken gegen die Regelung der Zusammensetzung und Kreation von Schiedskommission und Landesberufungskommission im Hinblick auf die Gebote der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und das Klarheitsgebot; gesetzliche Deckung der Einschränkung der Beisitzer auf die Berufsgruppe der ÃrzteSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgese...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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