Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B394/94, im 26 September 1994
Einspruch-Nr. Nr. 13847
Urteilsspruch-Nr.B394/94
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13847
Urteilsspruch-Nr.B394/94
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme der fehlenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorhandenseins von Interessenten mit verstärkungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieben iSd §3 Abs2 Z12 Krnt GVG; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine denkunmögliche oder willkürliche Stützung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für einen nicht abverlangten Schriftsatz
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Auszug
Erkenntnis Nr. B394/94 im Verfassungsgerichtshof, im 26 September 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.1994GeschäftszahlB394/94Sammlungsnummer13847LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme der fehlenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorhandenseins von Interessenten mit verstärkungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieben iSd §3 Abs2 Z12 Krnt GVG; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine denkunmögliche oder willkürliche Stützung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für einen nicht abverlangten SchriftsatzSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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