Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B394/94, im 26 September 1994

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 13847
Urteilsspruch-Nr.B394/94
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme der fehlenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorhandenseins von Interessenten mit verstärkungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieben iSd §3 Abs2 Z12 Krnt GVG; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine denkunmögliche oder willkürliche Stützung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für einen nicht abverlangten Schriftsatz

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Auszug


Erkenntnis Nr. B394/94 im Verfassungsgerichtshof, im 26 September 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

B394/94

Sammlungsnummer

13847

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme der fehlenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorhandenseins von Interessenten mit verstärkungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieben iSd §3 Abs2 Z12 Krnt GVG; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine denkunmögliche oder willkürliche Stützung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für einen nicht abverlangten Schriftsatz

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen...

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