Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G197/92, im 10 März 1994

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 13720
Urteilsspruch-Nr.G197/92
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verstoß einer landesrechtlichen Regelung des Kündigungsschutzes Vertragsbediensteter wegen Abweichens von einem im VertragsbedienstetenG 1948 verankerten Strukturprinzip des Bundesdienstrechts; prinzipieller Unterschied zum Bundesdienstrecht aufgrund der Gewährung des Bestandsschutzes erst nach zwanzigjähriger Dienstzeit

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Auszug


Erkenntnis Nr. G197/92 im Verfassungsgerichtshof, im 10 März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1994

Geschäftszahl

G197/92

Sammlungsnummer

13720

Leitsatz

Verstoß einer landesrechtlichen Regelung des Kündigungsschutzes Vertragsbediensteter wegen Abweichens von einem im VertragsbedienstetenG 1948 verankerten Strukturprinzip des Bundesdienstrechts; prinzipieller Unterschied zum Bundesdienstrecht aufgrund der Gewährung des Bestandsschutzes erst nach zwanzigjähriger Dienstzeit

Spruch

Der erste Halbsatz ("Nach mindestens zwanzig-jähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land,") im §132 Abs1 des Landesbedienstetengesetzes, Anlage zur Neukundmachungsverordnung Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1.a) Beim Obersten Gerichtshof ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes anhängig, dem - kurz zusammengefaßt - folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Kläger, der vom beklagten Land Vorarlberg in der Verwendungsgruppe a angestellt und auf einen Dienstposten des Volksbildungsdienstes ernannt worden war, wurde mit Schreiben der beklagten Partei unter Berufung auf §128 Abs1 lite des (Vorarlberger) Landesbedienstetengesetzes, Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 1/1988, entlassen. Der Kläger begehrt in seiner Klage mit näherer Begründung die Feststellung, daß seine Entlassung (auch (subsidiär) als Kündigung) rechtsunwirksam sei und daß das Dienstverhältnis aufrecht fortbestehe. In eventu begehrt er die Zahlung eines  bestimmten Betrages mit der Begründung, daß die Entlassung, wenn schon nicht rechtsunwirksam, so doch ungerechtfertigt sei und ihm daher jener Betrag zustehe, auf den er im Fall seiner Kündigung Anspruch gehabt hätte. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, daß der Kläger berechtigt entlassen worden sei.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren des Klägers ab, verpflichtete die beklagte Partei im Rahmen des Eventualbegehrens zur Zahlung eines bestimmten Betrages an den Kläger und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat im Ergebnis die A...

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