Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G11/93, im 04 März 1994
Einspruch-Nr. Nr. 13701
Urteilsspruch-Nr.G11/93
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13701
Urteilsspruch-Nr.G11/93
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu Art5 erfaßten Straftatbestände wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsbegehren; Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen für ein Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafnorm (hier: des AuslBG) im Hinblick auf die Anlaßverfahren vor dem antragstellenden UVS
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Auszug
Beschluss Nr. G11/93 im Verfassungsgerichtshof, im 04 März 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.03.1994GeschäftszahlG11/93Sammlungsnummer13701LeitsatzZurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu Art5 erfaßten Straftatbestände wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsbegehren; Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen für ein Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafnorm (hier: des AuslBG) im Hinblick auf die Anlaßverfahren vor dem antragstellenden UVSSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:1.1...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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