Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G122/93,G153/93, im 10 Dezember 1993

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 13636
Urteilsspruch-Nr.G122/93,G153/93
Angeklagte:02/03/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verstoß der Ausnahme des Eigenverbrauchs von Grundstücken von der Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Grundstücksumsätze nach Vornahme eines Vorsteuerabzugs gegen den Gleichheitssatz; keine sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahmeregelung durch eine allfällige Belastung mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Grunderwerbsteuerfreiheit dieser Form des Eigenverbrauchs

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Auszug


Erkenntnis Nr. G122/93,G153/93 im Verfassungsgerichtshof, im 10 Dezember 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1993

Geschäftszahl

G122/93,G153/93

Sammlungsnummer

13636

Leitsatz

Verstoß der Ausnahme des Eigenverbrauchs von Grundstücken von der Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Grundstücksumsätze nach Vornahme eines Vorsteuerabzugs gegen den Gleichheitssatz; keine sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahmeregelung durch eine allfällige Belastung mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Grunderwerbsteuerfreiheit dieser Form des Eigenverbrauchs

Spruch

In §6 Z9 lita Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, unverändert neu erlassen durch das Abgabenänderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 557, wird der zweite Halbsatz ("die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach §12 Abs1 vorgenommen worden ist.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Nach §6 Z9 lita UStG sind umsatzsteuerfrei

"die Umsätze von Grundstücken im Sinne des §2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nac...

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