Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V33/93,V34/93,V35/93,V36/93, im 01 Juli 1993

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 13503
Urteilsspruch-Nr.V33/93,V34/93,V35/93,V36/93
Angeklagte:02/03/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines Gebietes von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Kerngebiet" mangels wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen; Aufhebung einer Bebauungsplanänderung hinsichtlich der Festlegung einer geänderten Bauklasse und Bebauungsdichte; Änderung des Bebauungsplanes durch Umwidmung des Gebietes nicht zur Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm geboten

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Auszug


Erkenntnis Nr. V33/93,V34/93,V35/93,V36/93 im Verfassungsgerichtshof, im 01 Juli 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

V33/93,V34/93,V35/93,V36/93

Sammlungsnummer

13503

Leitsatz

Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines Gebietes von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Kerngebiet" mangels wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen; Aufhebung einer Bebauungsplanänderung hinsichtlich der Festlegung einer geänderten Bauklasse und Bebauungsdichte; Änderung des Bebauungsplanes durch Umwidmung des Gebietes nicht zur Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm geboten

Spruch

I. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 11. November 1983, V/204/83, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling wird, soweit mit ihr für den im Teilblatt Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling durch rote Umrandung dargestellten Teil des westlich an die Neusiedler Straße angrenzenden, im Norden von der Bernhardgasse, im Westen von der Scheffergasse und im Süden von der Ludwig-Höfler-Gasse begrenzten Gebietes die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 11. November 1983, V/966/84, über die Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Mödling wird, soweit mit ihr für den im Teilblatt Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling durch rote Umrandung dargestellten, als "Bauland-Kerngebiet" gewidmeten Teil des westlich an die Neusiedler Straße angrenzenden, im Norden von der Bernhardgasse, im Westen von der Scheffergasse und im Süden von der Ludwig-Höfler-Gasse begrenzten Gebietes die Bauklasse III und eine Bebauungsdichte von 50 % festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die Niederösterr...

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