Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B468/91, im 15 März 1993
Einspruch-Nr. Nr. 13338
Urteilsspruch-Nr.B468/91
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13338
Urteilsspruch-Nr.B468/91
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des RundfunkG über die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz; Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer politischen Partei für sich allein kein Befangenheitsgrund; keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes bei der Berichterstattung des ORF über den Themenkomplex der Arbeiterkammer Steiermark
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Auszug
Erkenntnis Nr. B468/91 im Verfassungsgerichtshof, im 15 März 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.03.1993GeschäftszahlB468/91Sammlungsnummer13338LeitsatzKeine Bedenken gegen eine Bestimmung des RundfunkG über die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz; Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer politischen Partei für sich allein kein Befangenheitsgrund; keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes bei der Berichterstattung des ORF über den Themenkomplex der Arbeiterkammer SteiermarkSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien J K, E G, U B und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 18.000,- S bestimmten Verfahrenskosten bi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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