Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V16/92,V17/92, im 15 Dezember 1992
Einspruch-Nr. Nr. 13311
Urteilsspruch-Nr.V16/92,V17/92
Angeklagte:02/03/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13311
Urteilsspruch-Nr.V16/92,V17/92
Angeklagte:02/03/2009
Zusammenfassung
Aufhebung eines einen Abschnitt einer Landesstraße zur Wohnstraße erklärenden Teils einer Verordnung mangels Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Sinne des §76b Abs1 StVO 1960
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Auszug
Erkenntnis Nr. V16/92,V17/92 im Verfassungsgerichtshof, im 15 Dezember 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.12.1992GeschäftszahlV16/92,V17/92Sammlungsnummer13311LeitsatzAufhebung eines einen Abschnitt einer Landesstraße zur Wohnstraße erklärenden Teils einer Verordnung mangels Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Sinne des §76b Abs1 StVO 1960SpruchDie Wortfolge "Erklärung der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße) im Bereich von km 16,920 bis km 18,220 (zwischen der südlichen Kirchenauffahrt und der Abzweigung der Landesstraße 4171) zur Wohnstraße" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 1985, Z 10-D-833/16, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 1985, Z 10-D-833...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes