Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G317/91,G318/91,G16/92, im 16 Juni 1992
Einspruch-Nr. Nr. 13094
Urteilsspruch-Nr.G317/91,G318/91,G16/92
Angeklagte:02/03/2009
Einspruch-Nr. Nr. 13094
Urteilsspruch-Nr.G317/91,G318/91,G16/92
Angeklagte:02/03/2009
Zusammenfassung
Aufhebung der für die Nachsicht vom gewerberechtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - zusätzlich zum Nachweis der vollen Befähigung - geforderten Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises oder des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse wegen Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Berufsausbildungsfreiheit mangels öffentlichen Interesses an dieser Gewerbezugangsbeschränkung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G317/91,G318/91,G16/92 im Verfassungsgerichtshof, im 16 Juni 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.06.1992GeschäftszahlG317/91,G318/91,G16/92Sammlungsnummer13094LeitsatzAufhebung der für die Nachsicht vom gewerberechtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - zusätzlich zum Nachweis der vollen Befähigung - geforderten Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises oder des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse wegen Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Berufsausbildungsfreiheit mangels öffentlichen Interesses an dieser GewerbezugangsbeschränkungSpruchI. Die Wortfolge "1.a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2." in §28 Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.II. Im übrigen wird §28 Abs1 Gewerbeordnung 1973 nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Insoweit wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1307/90 und B1394/90 auf Art144 B-VG gegründete Beschwerden anhängig, die sich gegen die Verweigerung der Nachsicht vom gewerberechtlich jeweils vorgeschriebenen Befähigungsnachweis durch die belangte Behörde wenden. In den vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wird zwar die volle tatsächliche Befähigung der Beschwerdeführer zur Ausübun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes