Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G231/91, im 06 März 1992

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 13019
Urteilsspruch-Nr.G231/91
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AbfallwirtschaftsG wegen zu weit gefaßtem Antragsbegehren; Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AbfallwirtschaftsG betreffend Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle; Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art10 Abs1 Z12 B-VG aufgrund eines objektiven Bedürfnisses nach einheitlicher Regelung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G231/91 im Verfassungsgerichtshof, im 06 März 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1992

Geschäftszahl

G231/91

Sammlungsnummer

13019

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AbfallwirtschaftsG wegen zu weit gefaßtem Antragsbegehren; Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AbfallwirtschaftsG betreffend Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle; Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art10 Abs1 Z12 B-VG aufgrund eines objektiven Bedürfnisses nach einheitlicher Regelung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit damit die Aufhebung des §11 Abs3 sowie des §17 Abs2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 325/1990, begehrt wird.

Der Antrag auf Aufhebung des §29 Abs1 Z3 und Z6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 325/1990, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Die Kärntner Landesregierung beantragt auf Grund ihres Beschlusses vom 28. Mai 1991 unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG, die §§11 Abs3, 17 Abs2 sowie 29 Abs1 Z3 und Z6 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben.

Die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen lauten in Zusammenhalt mit - dem von der Kärntner Landesregierung nicht angefochtenen - §3 AWG:

"Geltungsbereich

§3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§2 Abs5) und Altöle (§21).

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs3, 14, 17 Abs2, 18 Abs4, 29 und 34 bis 37.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für ...

(4) ..."

"Getrennte Sammlung

§11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden.

(2) ...

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen