Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B28/92, im 24 Februar 1992
Einspruch-Nr. Nr. 12973
Urteilsspruch-Nr.B28/92
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12973
Urteilsspruch-Nr.B28/92
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung einer Eingabe betreffend Anordnungen von bzw Säumnis durch Strafvollzugsbedienstete sowie die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Nichtausschöpfung des durch §120 und §121 StVG eingeräumten Instanzenzuges (Beschwerdemöglichkeit); Nichtzuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und Säumigkeit von Behörden
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Auszug
Beschluss Nr. B28/92 im Verfassungsgerichtshof, im 24 Februar 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.02.1992GeschäftszahlB28/92Sammlungsnummer12973LeitsatzZurückweisung einer Eingabe betreffend Anordnungen von bzw Säumnis durch Strafvollzug...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von