Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G77b/91,V14b/91, im 02 Oktober 1991
Einspruch-Nr. Nr. 12834
Urteilsspruch-Nr.G77b/91,V14b/91
Angeklagte:02/03/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12834
Urteilsspruch-Nr.G77b/91,V14b/91
Angeklagte:02/03/2009
Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung der niedrigeren Notstandshilfe eines Angehörigen auf die höhere Notstandshilfe
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Auszug
Erkenntnis Nr. G77b/91,V14b/91 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Oktober 1991
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.10.1991GeschäftszahlG77b/91,V14b/91Sammlungsnummer12834LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung der niedrigeren Notstandshilfe eines Angehörigen auf die höhere NotstandshilfeSpruchDie Anträge werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, den letzten Halbsatz des §36 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609 (AlVG), in der Fassung der Novelle BGBl. 290/1987 als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war, und den zweiten Halbsatz des §6 Abs6 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. 352/1973 (NHV), in der Fassung der Novelle BGBl. 417/1987 als gesetzwidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß diese Bestimmung gesetzwidrig war. Er hat über die Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien zu erkennen, womit die Notstandshilfe des Beschwerdeführers unter Anrechnung der Notstandshilfe seiner Ehegattin für die Zeit ab Oktober 1987 beme...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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