Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G77b/91,V14b/91, im 02 Oktober 1991

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 12834
Urteilsspruch-Nr.G77b/91,V14b/91
Angeklagte:02/03/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung der niedrigeren Notstandshilfe eines Angehörigen auf die höhere Notstandshilfe

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Auszug


Erkenntnis Nr. G77b/91,V14b/91 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Oktober 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1991

Geschäftszahl

G77b/91,V14b/91

Sammlungsnummer

12834

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung der niedrigeren Notstandshilfe eines Angehörigen auf die höhere Notstandshilfe

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, den letzten Halbsatz des §36 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609 (AlVG), in der Fassung der Novelle BGBl. 290/1987 als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war, und den zweiten Halbsatz des §6 Abs6 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. 352/1973 (NHV), in der Fassung der Novelle BGBl. 417/1987 als gesetzwidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß diese Bestimmung gesetzwidrig war. Er hat über die Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien zu erkennen, womit die Notstandshilfe des Beschwerdeführers unter Anrechnung der Notstandshilfe seiner Ehegattin für die Zeit ab Oktober 1987 beme...

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