Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B699/89, im 28 September 1990
Einspruch-Nr. Nr. 12469
Urteilsspruch-Nr.B699/89
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12469
Urteilsspruch-Nr.B699/89
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Gleichheitswidrige Auslegung des §18 Abs1 Z3 litb EStG durch die Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben für die Errichtung eines Eigenheims vor Erwerb des Eigentums an dem zu errichtenden Objekt; verfassungskonforme Interpretation möglich; Aufwand muß - ohne Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Ausgaben herrschenden Eigentumsverhältnisse - lediglich dem Zweck der Errichtung einer Eigentumswohnung bzw eines Eigenheims dienen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B699/89 im Verfassungsgerichtshof, im 28 September 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.1990GeschäftszahlB699/89Sammlungsnummer12469LeitsatzGleichheitswidrige Auslegung des §18 Abs1 Z3 litb EStG durch die Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben für die Errichtung eines Eigenheims vor Erwerb des Eigentums an dem zu errichtenden Objekt; verfassungskonforme Interpretation möglich; Aufwand muà - ohne Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Ausgaben herrschenden Eigentumsverhältnisse - lediglich dem Zweck der Errichtung einer Eigentumswohnung bzw eines Eigenheims dienenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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