Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1261/89, im 11 Juni 1990
Einspruch-Nr. Nr. 12342
Urteilsspruch-Nr.B1261/89
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12342
Urteilsspruch-Nr.B1261/89
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme einer Übertretung des Suchtgiftgesetzes
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1261/89 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.1990GeschäftszahlB1261/89Sammlungsnummer12342LeitsatzKeine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme einer Übertretung des SuchtgiftgesetzesSpruchDer Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat am 20. September ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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