Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1261/89, im 11 Juni 1990

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 12342
Urteilsspruch-Nr.B1261/89
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme einer Übertretung des Suchtgiftgesetzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1261/89 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1990

Geschäftszahl

B1261/89

Sammlungsnummer

12342

Leitsatz

Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme einer Übertretung des Suchtgiftgesetzes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat am 20. September ...

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