Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G214/87, im 16 März 1990
Einspruch-Nr. Nr. 12333
Urteilsspruch-Nr.G214/87
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12333
Urteilsspruch-Nr.G214/87
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG und Pensionsbezügen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit durch den Verweis auf §68 AlVG in §13 SonderunterstützungsG
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Auszug
Erkenntnis Nr. G214/87 im Verfassungsgerichtshof, im 16 März 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.03.1990GeschäftszahlG214/87Sammlungsnummer12333LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG und Pensionsbezügen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit durch den Verweis auf §68 AlVG in §13 SonderunterstützungsGSpruchDem Antrag wird keine Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:I.  1. Beim Landesgericht Linz ist ein Rekursverfahren gegen einen Beschluà des Bezirksgerichtes Mauthausen anhängig, mit dem die Exekution zur Hereinbringung einer näher bezeichneten vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Dienstnehmer gegen den Drittschuldner Arbeitsamt Perg angeblich zustehenden Bezüge und Ãberweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung gemäà §39 Abs1 Z2 der Exekutionsordnung eingestellt wurde. Dieser Beschluà erging nach einer Mitteilung des Arbeitsamtes Perg an das Bezirksgericht Mauthausen, daà die bewilligte Exekution Bezüge betreffe, die gemäà §13 des Sonderunterstützungsgesetzes - SUG, BGBl. 642/1973, idF des Gesetzes BGBl. 568/1985, iVm §68 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609, unpfändbar seien.2. Das Rekursgericht stellt unter Berufung auf Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG den Antrag, §13 SUG "im Umfang des Verweises auf die Bestimmung des §68 AlVG" als verfassungswidrig aufzuheben.3. §13 SUG (in der hier maÃgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl. 568/1985) hat folgenden Wortlaut:"§13. Im übrigen gelten die §§1, 8, 9 Abs1, 3 und 4, 10 bis 15, 17 Abs2, 22 Abs1, 24, 25, 44 bis 48, 49 Abs2, 50 bis 55, 57 sowie 67 bis 73 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäÃ."§68 AlVG (in der hier maÃgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. 615/1987) bestimmt folgendes:"§68. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Karenzu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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