Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G214/87, im 16 März 1990

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 12333
Urteilsspruch-Nr.G214/87
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG und Pensionsbezügen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit durch den Verweis auf §68 AlVG in §13 SonderunterstützungsG

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Auszug


Erkenntnis Nr. G214/87 im Verfassungsgerichtshof, im 16 März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1990

Geschäftszahl

G214/87

Sammlungsnummer

12333

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG und Pensionsbezügen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit durch den Verweis auf §68 AlVG in §13 SonderunterstützungsG

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Beim Landesgericht Linz ist ein Rekursverfahren gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes Mauthausen anhängig, mit dem die Exekution zur Hereinbringung einer näher bezeichneten vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Dienstnehmer gegen den Drittschuldner Arbeitsamt Perg angeblich zustehenden Bezüge und Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung gemäß §39 Abs1 Z2 der Exekutionsordnung eingestellt wurde. Dieser Beschluß erging nach einer Mitteilung des Arbeitsamtes Perg an das Bezirksgericht Mauthausen, daß die bewilligte Exekution Bezüge betreffe, die gemäß §13 des Sonderunterstützungsgesetzes - SUG, BGBl. 642/1973, idF des Gesetzes BGBl. 568/1985, iVm §68 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609, unpfändbar seien.

2. Das Rekursgericht stellt unter Berufung auf Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG den Antrag, §13 SUG "im Umfang des Verweises auf die Bestimmung des §68 AlVG" als verfassungswidrig aufzuheben.

3. §13 SUG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl. 568/1985) hat folgenden Wortlaut:

"§13. Im übrigen gelten die §§1, 8, 9 Abs1, 3 und 4, 10 bis 15, 17 Abs2, 22 Abs1, 24, 25, 44 bis 48, 49 Abs2, 50 bis 55, 57 sowie 67 bis 73 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß."

§68 AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. 615/1987) bestimmt folgendes:

"§68. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Karenzu...

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