Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G314/89,G19/90,G20/90, im 01 März 1990
Einspruch-Nr. Nr. 12282
Urteilsspruch-Nr.G314/89,G19/90,G20/90
Angeklagte:02/03/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12282
Urteilsspruch-Nr.G314/89,G19/90,G20/90
Angeklagte:02/03/2009
Zusammenfassung
Verfassungswidrigkeit der Strafe für Abgabenverkürzungen nach dem Wr. Anzeigenabgabegesetz aufgrund der möglichen Höhe der Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Zugehörigkeit einer solchen Strafdrohung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit
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Auszug
Erkenntnis Nr. G314/89,G19/90,G20/90 im Verfassungsgerichtshof, im 01 März 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.03.1990GeschäftszahlG314/89,G19/90,G20/90Sammlungsnummer12282LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Strafe für Abgabenverkürzungen nach dem Wr. Anzeigenabgabegesetz aufgrund der möglichen Höhe der Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Zugehörigkeit einer solchen Strafdrohung zum Kernbereich der StrafgerichtsbarkeitSpruchI. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, war verfassungswidrig.II. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984 wird als ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes