Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. WI-3/89, im 01 März 1990

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 12287
Urteilsspruch-Nr.WI-3/89
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. WI-3/89 im Verfassungsgerichtshof, im 01 März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1990

Geschäftszahl

WI-3/89

Sammlungsnummer

12287

Leitsatz

Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Feber 1989, LGBl. 25/1989, wurden für den 8. Oktober 1989 ("Wahltag") die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg) ausgeschrieben.

1.2.1. Als eine von mehreren wahlwerbenden Gruppen brachte daraufhin die "Bürgerliste Badgastein (BLB)" am 8. September 1989 beim Gemeindeamt der Gemeinde Badgastein einen zwölf Blätter umfassenden Wahlvorschlag ein, der eine unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine dreizehn Personen umfassende Part...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes