Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. WI-3/89, im 01 März 1990
Einspruch-Nr. Nr. 12287
Urteilsspruch-Nr.WI-3/89
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12287
Urteilsspruch-Nr.WI-3/89
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben
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Auszug
Erkenntnis Nr. WI-3/89 im Verfassungsgerichtshof, im 01 März 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.03.1990GeschäftszahlWI-3/89Sammlungsnummer12287LeitsatzAnfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselbenSpruchDer Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Feber 1989, LGBl. 25/1989, wurden für den 8. Oktober 1989 ("Wahltag") die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg) ausgeschrieben.1.2.1. Als eine von mehreren wahlwerbenden Gruppen brachte daraufhin die "Bürgerliste Badgastein (BLB)" am 8. September 1989 beim Gemeindeamt der Gemeinde Badgastein einen zwölf Blätter umfassenden Wahlvorschlag ein, der eine unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine dreizehn Personen umfassende Part...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
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