Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1878/88, im 02 Oktober 1989
Einspruch-Nr. Nr. 12175
Urteilsspruch-Nr.B1878/88
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12175
Urteilsspruch-Nr.B1878/88
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Vorschreibung einer Grundumlage für die Mitgliedschaft in der Bäckerinnung; keine Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlagen durch die Fachgruppen; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen die Wahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung der Grundumlagen gemäß §57a Abs6 HandelskammerG; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1878/88 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Oktober 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.10.1989GeschäftszahlB1878/88Sammlungsnummer12175LeitsatzVorschreibung einer Grundumlage für die Mitgliedschaft in der Bäckerinnung; keine Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlagen durch die Fachgruppen; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen die Wahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung der Grundumlagen gemäß §57a Abs6 HandelskammerG; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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