Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B284/89, im 25 September 1989

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 12123
Urteilsspruch-Nr.B284/89
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/1989 unangreifbar gewordenen Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 idF LGBl. 69/1983 gegeben; keine Entziehung des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B284/89 im Verfassungsgerichtshof, im 25 September 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1989

Geschäftszahl

B284/89

Sammlungsnummer

12123

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/1989 unangreifbar gewordenen Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 idF LGBl. 69/1983 gegeben; keine Entziehung des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in i...

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