Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B284/89, im 25 September 1989
Einspruch-Nr. Nr. 12123
Urteilsspruch-Nr.B284/89
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12123
Urteilsspruch-Nr.B284/89
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/1989 unangreifbar gewordenen Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 idF LGBl. 69/1983 gegeben; keine Entziehung des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B284/89 im Verfassungsgerichtshof, im 25 September 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.09.1989GeschäftszahlB284/89Sammlungsnummer12123LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/1989 unangreifbar gewordenen Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 idF LGBl. 69/1983 gegeben; keine Entziehung des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche GesetzesanwendungSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in i...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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