Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B782/87, im 14 März 1989
Einspruch-Nr. Nr. 12017
Urteilsspruch-Nr.B782/87
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 12017
Urteilsspruch-Nr.B782/87
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein striktes Verbot zu telephonieren; keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch das an ihre Begleiterin gerichtete Verbot der Anwesenheit während der Amtshandlung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG; Abweisung der Beschwerde gegen die Hinderung des Verlassens des Zollamtes während der Gepäckskontrolle durch Zollorgane; zum Begriff der Verhaftung; Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Ausmaß; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit
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Auszug
Erkenntnis Nr. B782/87 im Verfassungsgerichtshof, im 14 März 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.03.1989GeschäftszahlB782/87Sammlungsnummer12017LeitsatzAmtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein striktes Verbot zu telephonieren; keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch das an ihre Begleiterin gerichtete Verbot der Anwesenheit während der Amtshandlung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG; Abweisung der Beschwerde gegen die Hinderung des Verlassens des Zollamtes während der Gepäckskontrolle durch Zollorgane; zum Begriff der Verhaftung; Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Ausmaß; keine Verletzung im Recht auf persönliche FreiheitSpruchDie Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am Nachmittag des 22. Juni 1987 infolge einer Amtshandlung eines Organes des Zollamtes Arnoldstein daran gehindert war, jenen Raum des Zollamtes Arno...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von