Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B782/87, im 14 März 1989

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 12017
Urteilsspruch-Nr.B782/87
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein striktes Verbot zu telephonieren; keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch das an ihre Begleiterin gerichtete Verbot der Anwesenheit während der Amtshandlung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG; Abweisung der Beschwerde gegen die Hinderung des Verlassens des Zollamtes während der Gepäckskontrolle durch Zollorgane; zum Begriff der Verhaftung; Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Ausmaß; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B782/87 im Verfassungsgerichtshof, im 14 März 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1989

Geschäftszahl

B782/87

Sammlungsnummer

12017

Leitsatz

Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein striktes Verbot zu telephonieren; keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch das an ihre Begleiterin gerichtete Verbot der Anwesenheit während der Amtshandlung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes;  berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG; Abweisung der Beschwerde gegen die Hinderung des Verlassens des Zollamtes während der Gepäckskontrolle durch Zollorgane; zum Begriff der Verhaftung; Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Ausmaß; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am Nachmittag des 22. Juni 1987 infolge einer Amtshandlung eines Organes des Zollamtes Arnoldstein daran gehindert war, jenen Raum des Zollamtes Arno...

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