Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B1183/88, im 26 September 1988
Einspruch-Nr. Nr. 11797
Urteilsspruch-Nr.B1183/88
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11797
Urteilsspruch-Nr.B1183/88
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
VerfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; der mit der Postaufgabe betraute Sohn des Einschreiters wäre in der Lage gewesen, die vorhersehbare Fristversäumnis durch ein ihm zumutbares Verhalten abzuwenden - keine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
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Auszug
Beschluss Nr. B1183/88 im Verfassungsgerichtshof, im 26 September 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.1988GeschäftszahlB1183/88Sammlungsnummer11797LeitsatzVerfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; der mit der Postaufgabe betraute Sohn des...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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