Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B1183/88, im 26 September 1988

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 11797
Urteilsspruch-Nr.B1183/88
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


VerfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; der mit der Postaufgabe betraute Sohn des Einschreiters wäre in der Lage gewesen, die vorhersehbare Fristversäumnis durch ein ihm zumutbares Verhalten abzuwenden - keine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

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Auszug


Beschluss Nr. B1183/88 im Verfassungsgerichtshof, im 26 September 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Geschäftszahl

B1183/88

Sammlungsnummer

11797

Leitsatz

VerfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; der mit der Postaufgabe betraute Sohn des...

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