Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G221/87, im 25 Februar 1988
Einspruch-Nr. Nr. 11610
Urteilsspruch-Nr.G221/87
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11610
Urteilsspruch-Nr.G221/87
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Individualantrag auf Aufhebung des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. 647/1982; die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen entfaltet nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, durch Norm in ihrer Gesamtheit kein unmittelbarer Eingriff in Rechtssphäre des Antragstellers; der sich als überschießend erweisende Anhang ist unzulässig
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Auszug
Beschluss Nr. G221/87 im Verfassungsgerichtshof, im 25 Februar 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.02.1988GeschäftszahlG221/87Sammlungsnummer11610LeitsatzIndividualantrag auf Aufhebung des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. 647/1982; die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen entfaltet nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, durch Norm in ihrer Gesamtheit kein unmittelbarer Eingriff in Rechtssphäre des Antragstellers; der sich als überschießend er...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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