Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V5/87,V6/87,V7/87,V8/87,V9/87,G26/87,G27/87,G28/87,G29/87, G30/87, im 11 Dezember 1987

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 11580
Urteilsspruch-Nr.V5/87,V6/87,V7/87,V8/87,V9/87,G26/87,G27/87,G28/87,G29/87, G30/87
Angeklagte:02/03/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Individualantrag auf Aufhebung des ArtI Z24 und Z27 Oö KAG-Nov. 1985; insoferne die Nov. eine bloße Wiederholung einer bereits vorher bestandenen Regelung darstellt - kein Eingriff in die Rechtssphäre; soweit die Nov. lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält - unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die V selbst möglich; Ärztehonorare sind auch gem. §34 Oö KAG 1976 idF der Nov. 1985 (als Teil der Sondergebühren) vorgesehen - daher kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Mangel der Antragslegitimation

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Auszug


Erkenntnis Nr. V5/87,V6/87,V7/87,V8/87,V9/87,G26/87,G27/87,G28/87,G29/87, G30/87 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Dezember 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1987

Geschäftszahl

V5/87,V6/87,V7/87,V8/87,V9/87,G26/87,G27/87,G28/87,G29/87, G30/87

Sammlungsnummer

11580

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des ArtI Z24 und Z27 Oö KAG-Nov. 1985; insoferne die Nov. eine bloße Wiederholung einer bereits vorher bestandenen Regelung darstellt - kein Eingriff in die Rechtssphäre; soweit die Nov. lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält - unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die V selbst möglich; Ärztehonorare sind auch gem. §34 Oö KAG 1976 idF der Nov. 1985 (als Teil der Sondergebühren) vorgesehen - daher kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Mangel der Antragslegitimation

Prüfung nur der geltend gemachten Bedenken; Festsetzung der Ambulanzgebühren in pauschalierter Form nicht gesetzwidrig; keine Bedenken gegen §34 Abs4 Oö KAG idF KAG-Nov. 1985, daß dieser grundsatzgesetzwidrig sei

Spruch

1. Die Anträge, ArtI Z24 und Z27 der O. Ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, LGBl. Nr. 13/1985, als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

2. Den Anträgen, die V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 58/1986, als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die antragstellenden Konvente und Kongregationen sind Rechtsträger Allgemeiner öffentlicher Krankenhäuser in Linz und anderen oberösterreichischen Gemeinden. Sie stellen jeweils den Antrag, gemäß Art139 Abs1 und 3 B-VG die gesamte V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, LGBl. 58/1986, als gesetzwidrig aufzuheben, und weiters, gemäß Art140 Abs1 und 3 B-VG den ArtI Z24 (Neufassung des §34) und den ArtI Z27 (Streichung des §34b) des Oberösterreichischen Landesgesetzes vom 9. November 1984, mit dem das OÖ Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird, LGBl...

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