Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1094/86, im 08 Oktober 1987
Einspruch-Nr. Nr. 11491
Urteilsspruch-Nr.B1094/86
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11491
Urteilsspruch-Nr.B1094/86
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Verhaftung im Dienste der Strafjustiz; strenger Maßstab für Prüfung der Gefahr im Verzug iSd §177 Abs1 Z2 StPO; Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug ist im allgemeinen dann nicht untunlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann; Verhaftung und nachfolgende Anhaltung bis zur Einlieferung ins landesgerichtliche Gefangenenhaus (einschließliich einer von der Verwaltungsbehörde zu vertretenen Verzögerung bei der Überstellung) nicht in §177 Abs1 Z2 und §177 Abs2 StPO gedeckt. Kostenzuspruch an die Bf. (Replik der Bf. kein abverlangter Schriftsatz; Gegenäußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten)
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1094/86 im Verfassungsgerichtshof, im 08 Oktober 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.10.1987GeschäftszahlB1094/86Sammlungsnummer11491LeitsatzGesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;Verhaftung im Dienste der Strafjustiz; strenger Maßstab für Prüfung der Gefahr im Verzug iSd §177 Abs1 Z2 StPO; Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug ist im allgemeinen dann nicht untunlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann; Verhaftung und nachfolgende Anhaltung bis zur Einlieferung ins landesgerichtliche Gefangenenhaus (einschließliich einer von ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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