Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1094/86, im 08 Oktober 1987

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 11491
Urteilsspruch-Nr.B1094/86
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Verhaftung im Dienste der Strafjustiz; strenger Maßstab für Prüfung der Gefahr im Verzug iSd §177 Abs1 Z2 StPO; Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug ist im allgemeinen dann nicht untunlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann; Verhaftung und nachfolgende Anhaltung bis zur Einlieferung ins landesgerichtliche Gefangenenhaus (einschließliich einer von der Verwaltungsbehörde zu vertretenen Verzögerung bei der Überstellung) nicht in §177 Abs1 Z2 und §177 Abs2 StPO gedeckt. Kostenzuspruch an die Bf. (Replik der Bf. kein abverlangter Schriftsatz; Gegenäußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten)

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1094/86 im Verfassungsgerichtshof, im 08 Oktober 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1987

Geschäftszahl

B1094/86

Sammlungsnummer

11491

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;

Verhaftung im Dienste der Strafjustiz; strenger Maßstab für Prüfung der Gefahr im Verzug iSd §177 Abs1 Z2 StPO; Einholung eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug ist im allgemeinen dann nicht untunlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann; Verhaftung und nachfolgende Anhaltung bis zur Einlieferung ins landesgerichtliche Gefangenenhaus (einschließliich einer von ...

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