Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V17/87, im 30 September 1987
Einspruch-Nr. Nr. 11463
Urteilsspruch-Nr.V17/87
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11463
Urteilsspruch-Nr.V17/87
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn teilweise; nach §18 Abs1 Vbg. RPG müssen im Flächenwidmungsplan jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, als "Vorbehaltsflächen" ausgewiesen sein - kein Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers; im vorliegenden Fall "Krankenanstalt" iS des §18 Abs1; daran ändert nichts, daß sie keinen Gemeinnützigkeitscharakter iS des §6 Vbg. SpitalsG hat; Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstellen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V17/87 im Verfassungsgerichtshof, im 30 September 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.09.1987GeschäftszahlV17/87Sammlungsnummer11463LeitsatzAntrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn teilweise; nach §18 Abs1 Vbg. RPG müssen im Flächenwidmungsplan jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, als "Vorbehaltsflächen" ausgewiesen sein - kein Entscheidungsspielraum des Veror...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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