Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V17/87, im 30 September 1987

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 11463
Urteilsspruch-Nr.V17/87
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn teilweise; nach §18 Abs1 Vbg. RPG müssen im Flächenwidmungsplan jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, als "Vorbehaltsflächen" ausgewiesen sein - kein Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers; im vorliegenden Fall "Krankenanstalt" iS des §18 Abs1; daran ändert nichts, daß sie keinen Gemeinnützigkeitscharakter iS des §6 Vbg. SpitalsG hat; Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstellen

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Auszug


Erkenntnis Nr. V17/87 im Verfassungsgerichtshof, im 30 September 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1987

Geschäftszahl

V17/87

Sammlungsnummer

11463

Leitsatz

Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn teilweise; nach §18 Abs1 Vbg. RPG müssen im Flächenwidmungsplan jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, als "Vorbehaltsflächen" ausgewiesen sein - kein Entscheidungsspielraum des Veror...

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