Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B127/87, im 02 Juli 1987
Einspruch-Nr. Nr. 11405
Urteilsspruch-Nr.B127/87
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11405
Urteilsspruch-Nr.B127/87
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Erledigung des Stadtschulrates für Wien, daß dem Bf. ein Witwerversorgungsgenuß gebühre, dieser aber ruhe; Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung darf im Zweifel nicht zulasten der Partei beantwortet werden; hier abweisende Sachenstscheidung über das Begehren des Bf. auf Zuerkennung eines Witwerversorgungsgenusses; Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidqualität
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Auszug
Erkenntnis Nr. B127/87 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Juli 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.07.1987GeschäftszahlB127/87Sammlungsnummer11405LeitsatzErledigung des Stadtschulrates für Wien, daß dem Bf. ein Witwerversorgungsgenuß gebühre, dieser aber ruhe; Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung darf im Zweifel nicht zulasten der Partei beantwortet werden; hier abweisende Sachenstscheidung über das Begehren des Bf. auf Zuerkennung eines Witwerversorgungsgenusses; Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Berufung mangels BescheidqualitätSpruchDer Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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