Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. A7/85, im 15 Juni 1987
Einspruch-Nr. Nr. 11356
Urteilsspruch-Nr.A7/85
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11356
Urteilsspruch-Nr.A7/85
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Klage gegen eine Gemeinde wegen Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; ein allgemeiner Grundsatz, nach dem aus mangelnder Leistungsbereitschaft eine Verwirkung der Dienstbezüge abgeleitet werden könne, ist dem öffentlichen Dienstrecht fremd; insoweit die Gebührlichkeit der Dienstbezüge strittig ist - mangelnde Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung der Klage in diesem Umfang; insoweit die Rechtslage (Bestehen des Dienstverhältnisses) durch die Aufsichtsbehörde klargestellt wurde - Zulässigkeit der Klage in diesem Umfang (Liquidierung der aufgrund dienstrechtlicher Bescheide gebührender Geldansprüche); ab dem Zeitpunkt der Klarstellung ist die Klage begründet
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Auszug
Erkenntnis Nr. A7/85 im Verfassungsgerichtshof, im 15 Juni 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.06.1987GeschäftszahlA7/85Sammlungsnummer11356LeitsatzKlage gegen eine Gemeinde wegen Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; ein allgemeiner Grundsatz, nach dem aus mangelnder Leistungsbereitschaft eine Verwirkung der Dienstbezüge abgeleitet werden könne, ist dem öffentlichen Dienstrecht fremd; insoweit die Gebührlichkeit der Dienstbezüge strittig ist - mangelnde Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung der Klage in dies...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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