Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G101/86,G102/86,G103/86,G104/86,G105/86,G106/86,G107/86,G108/86, G268/86, im 07 März 1987

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 11282
Urteilsspruch-Nr.G101/86,G102/86,G103/86,G104/86,G105/86,G106/86,G107/86,G108/86, G268/86
Angeklagte:02/03/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen (im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz) ist unabhängig davon, ob der Bf. als Ausländer das Gleichheitsrecht für sich in Anspruch nehmen kann; keine Bedenken dagegen, daß ein Mitglied der Grundverkehrsbehörde Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sein muß; Gleichheitsgebot erfordert nicht, bei Verfahren im Rahmen des Ausländergrundverkehrs eine verschiedene Zusammensetzung ein und derselben Behörde je nachdem vorzusehen, was jeweils Gegenstand des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes ist; §20 Abs1 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben

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Auszug


Erkenntnis Nr. G101/86,G102/86,G103/86,G104/86,G105/86,G106/86,G107/86,G108/86, G268/86 im Verfassungsgerichtshof, im 07 März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1987

Geschäftszahl

G101/86,G102/86,G103/86,G104/86,G105/86,G106/86,G107/86,G108/86, G268/86

Sammlungsnummer

11282

Leitsatz

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen (im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz) ist unabhängig davon, ob der Bf. als Ausländer das Gleichheitsrecht für sich in Anspruch nehmen kann; keine Bedenken dagegen, daß ein Mitglied der Grundverkehrsbehörde Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sein muß; Gleichheitsgebot erfordert nicht, bei Verfahren im Rahmen des Ausländergrundverkehrs eine verschiedene...

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