Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B762/86, im 28 November 1986
Einspruch-Nr. Nr. 11110
Urteilsspruch-Nr.B762/86
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 11110
Urteilsspruch-Nr.B762/86
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
VerfGG §82; nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Bf. zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf - wieder unter Zuhilfenahme des Postdienstes - richtig weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. VfSlg. 10724/1985)
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Auszug
Beschluss Nr. B762/86 im Verfassungsgerichtshof, im 28 November 1986
Gericht
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