Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B762/86, im 28 November 1986

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 11110
Urteilsspruch-Nr.B762/86
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


VerfGG §82; nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Bf. zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf - wieder unter Zuhilfenahme des Postdienstes - richtig weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. VfSlg. 10724/1985)

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Auszug


Beschluss Nr. B762/86 im Verfassungsgerichtshof, im 28 November 1986

Gericht

Verfas...

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