Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B779/85, im 01 März 1986
Einspruch-Nr. Nr. 10774
Urteilsspruch-Nr.B779/85
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 10774
Urteilsspruch-Nr.B779/85
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
ZivildienstG; mangelnde Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; kein gravierender Verstoß im verfahrensrechtlichen Bereich; keine Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B779/85 im Verfassungsgerichtshof, im 01 März 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.03.1986GeschäftszahlB779/85Sammlungsnummer10774LeitsatzZivildienstG; mangelnde Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; kein gravierender Verstoß im verfahrensrechtlichen Bereich; keine Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks ZivildienstleistungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) wies den vom Bf. - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 (ZDG) - gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpfl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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