Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B93/85, im 24 Juni 1985
Einspruch-Nr. Nr. 10489
Urteilsspruch-Nr.B93/85
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 10489
Urteilsspruch-Nr.B93/85
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
ZPO; §146 Abs1 idF der Zivilverfahrens-Nov. 1983; kein höherer Grad des Verschuldens als leichte Fahrlässigkeit bei Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung infolge eines Versehens anläßlich der Postaufgabe einer großen Anzahl von gleichzeitig einzubringenden Beschwerden unter besonderen Umständen; Bewilligung der Wiedereinsetzung
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Auszug
Beschluss Nr. B93/85 im Verfassungsgerichtshof, im 24 Juni 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.06.1985GeschäftszahlB93/85Sammlungsnummer10489LeitsatzZPO; §146 Abs1 idF der Zivilverfahrens-Nov. 1983; kein höherer Grad des Verschuldens als leichte Fahrlässigkeit bei Versäumung der Frist zur Beschwe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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