Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B898/84, im 08 Juni 1985
Einspruch-Nr. Nr. 10427
Urteilsspruch-Nr.B898/84
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 10427
Urteilsspruch-Nr.B898/84
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme des Widerstandes gegen die Staatsgewalt; rechtmäßige Festnahme gemäß §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO und anschließende Anhaltung; Abweisung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH
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Auszug
Erkenntnis Nr. B898/84 im Verfassungsgerichtshof, im 08 Juni 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.06.1985GeschäftszahlB898/84Sammlungsnummer10427LeitsatzArt8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;vertretbare Annahme des Widerstandes gegen die Staatsgewalt;rechtmäßige Festnahme gemäß §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO und anschließende Anhaltung; Abweisung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGHArt3 MRK; Verletzung durch Schußwaffe und durch Anwendung von Körperkraft; Gebrauch eines Gummiknüppels; Fesselung; Schußwaffengebrauch iS des §7 Z1 (ua. Notwehr) und §7 Z3 (ua. Erzwingung der Festnahme) WaffengebrauchsG gerechtfertigt; kein Verstoß gegen Art3 MRK; in diesem Umfang Abtretung der Beschwerde an den VwGHSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung ri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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