Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B898/84, im 08 Juni 1985

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 10427
Urteilsspruch-Nr.B898/84
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme des Widerstandes gegen die Staatsgewalt; rechtmäßige Festnahme gemäß §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO und anschließende Anhaltung; Abweisung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH

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Auszug


Erkenntnis Nr. B898/84 im Verfassungsgerichtshof, im 08 Juni 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1985

Geschäftszahl

B898/84

Sammlungsnummer

10427

Leitsatz

Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;

vertretbare Annahme des Widerstandes gegen die Staatsgewalt;

rechtmäßige Festnahme gemäß §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO und anschließende Anhaltung; Abweisung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH

Art3 MRK; Verletzung durch Schußwaffe und durch Anwendung von Körperkraft; Gebrauch eines Gummiknüppels; Fesselung; Schußwaffengebrauch iS des §7 Z1 (ua. Notwehr) und §7 Z3 (ua. Erzwingung der Festnahme) WaffengebrauchsG gerechtfertigt; kein Verstoß gegen Art3 MRK; in diesem Umfang Abtretung der Beschwerde an den VwGH

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung ri...

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