Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B513/80, im 09 Juni 1984
Einspruch-Nr. Nr. 10032
Urteilsspruch-Nr.B513/80
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 10032
Urteilsspruch-Nr.B513/80
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Wr. Bauordnung; Verhängung einer Verwaltungsstrafe für den Betrieb einer Tankstelle ohne Benützungsbewilligung; Verneinung des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen nach §§5, 6 VStG; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen Art7 MRK
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Auszug
Erkenntnis Nr. B513/80 im Verfassungsgerichtshof, im 09 Juni 1984
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.06.1984GeschäftszahlB513/80Sammlungsnummer10032LeitsatzWr. Bauordnung; Verhängung einer Verwaltungsstrafe für den Betrieb einer Tankstelle ohne Benützungsbewilligung; Verneinung des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen nach §§5, 6 VStG; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen Art7 MRKSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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