Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B513/80, im 09 Juni 1984

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 10032
Urteilsspruch-Nr.B513/80
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Wr. Bauordnung; Verhängung einer Verwaltungsstrafe für den Betrieb einer Tankstelle ohne Benützungsbewilligung; Verneinung des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen nach §§5, 6 VStG; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen Art7 MRK

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Auszug


Erkenntnis Nr. B513/80 im Verfassungsgerichtshof, im 09 Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1984

Geschäftszahl

B513/80

Sammlungsnummer

10032

Leitsatz

Wr. Bauordnung; Verhängung einer Verwaltungsstrafe für den Betrieb einer Tankstelle ohne Benützungsbewilligung; Verneinung des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen nach §§5, 6 VStG; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen Art7 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ...

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