Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B226/79, im 08 März 1984
Einspruch-Nr. Nr. 9977
Urteilsspruch-Nr.B226/79
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 9977
Urteilsspruch-Nr.B226/79
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
EStG 1972; §16 Abs1 Z9; nur teilweise Anerkennung des Aufwandes für ein Kraftfahrzeug als Werbunskosten; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Willkür
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Auszug
Erkenntnis Nr. B226/79 im Verfassungsgerichtshof, im 08 März 1984
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.03.1984GeschäftszahlB226/79Sammlungsnummer9977LeitsatzEStG 1972; §16 Abs1 Z9; nur teilweise Anerkennung des Aufwandes für ein Kraftfahrzeug als Werbunskosten; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine WillkürSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Der Bf. stellte 1976 einen Antrag auf Berücksichtigung erhö...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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ERWÄHNT von