Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B226/79, im 08 März 1984

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9977
Urteilsspruch-Nr.B226/79
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


EStG 1972; §16 Abs1 Z9; nur teilweise Anerkennung des Aufwandes für ein Kraftfahrzeug als Werbunskosten; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Willkür

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Auszug


Erkenntnis Nr. B226/79 im Verfassungsgerichtshof, im 08 März 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Geschäftszahl

B226/79

Sammlungsnummer

9977

Leitsatz

EStG 1972; §16 Abs1 Z9; nur teilweise Anerkennung des Aufwandes für ein Kraftfahrzeug als Werbunskosten; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bf. stellte 1976 einen Antrag auf Berücksichtigung erhö...

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