Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B302/79, im 23 September 1983

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9778
Urteilsspruch-Nr.B302/79
Angeklagte:17/11/2008

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Abgabenexekutionsordnung; keine Bedenken gegen §5 sowie gegen §§53 ff. und §70 Abs3 BAO; keine denkunmögliche Anwendung dieser Bestimmungen iVm. dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955; kein Entzug des gesetzlichen Richters

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Auszug


Erkenntnis Nr. B302/79 im Verfassungsgerichtshof, im 23 September 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1983

Geschäftszahl

B302/79

Sammlungsnummer

9778

Leitsatz

Abgabenexekutionsordnung; keine Bedenken gegen §5 sowie gegen §§53 ff. und §70 Abs3 BAO; keine denkunmögliche Anwendung dieser Bestimmungen iVm. dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwe...

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