Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B381/79, im 11 März 1983
Einspruch-Nr. Nr. 9665
Urteilsspruch-Nr.B381/79
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 9665
Urteilsspruch-Nr.B381/79
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Allgemeine Gemeindeordnung Ktn.; keine Bedenken gegen §88 im Hinblick auf Art18 B-VG; Unterlassen der gebotenen Interessenabwägung (Art119a Abs7 B-VG, §85 Abs3 AGO) bei Ausübung des Aufsichtsrechtes - Willkür
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Auszug
Erkenntnis Nr. B381/79 im Verfassungsgerichtshof, im 11 März 1983
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.03.1983GeschäftszahlB381/79Sammlungsnummer9665LeitsatzAllgemeine Gemeindeordnung Ktn.; keine Bedenken gegen §88 im Hinblick auf Art18 B-VG; Unterlassen der gebotenen Interessenabwägung (Art119a Abs7 B-VG, §85 Abs3 AGO) bei Ausübung des Aufsichtsrechtes - WillkürSpruchDer Bescheid wird aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Stadtgemeinde St. Veit/Glan. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1977 wurde der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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