Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B381/79, im 11 März 1983

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9665
Urteilsspruch-Nr.B381/79
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Allgemeine Gemeindeordnung Ktn.; keine Bedenken gegen §88 im Hinblick auf Art18 B-VG; Unterlassen der gebotenen Interessenabwägung (Art119a Abs7 B-VG, §85 Abs3 AGO) bei Ausübung des Aufsichtsrechtes - Willkür

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Auszug


Erkenntnis Nr. B381/79 im Verfassungsgerichtshof, im 11 März 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Geschäftszahl

B381/79

Sammlungsnummer

9665

Leitsatz

Allgemeine Gemeindeordnung Ktn.; keine Bedenken gegen §88 im Hinblick auf Art18 B-VG; Unterlassen der gebotenen Interessenabwägung (Art119a Abs7 B-VG, §85 Abs3 AGO) bei Ausübung des Aufsichtsrechtes - Willkür

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Stadtgemeinde St. Veit/Glan. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1977 wurde der ...

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