Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B631/78, im 26 November 1981
Einspruch-Nr. Nr. 9265
Urteilsspruch-Nr.B631/78
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 9265
Urteilsspruch-Nr.B631/78
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
GewO 1973; keine denkunmögliche Anwendung der §§39 Abs5 und 174; keine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung; keine Gleichheitsverletzung
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B631/78 im Verfassungsgerichtshof, im 26 November 1981
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.11.1981GeschäftszahlB631/78Sammlungsnummer9265LeitsatzGewO 1973; keine denkunmögliche Anwendung der §§39 Abs5 und 174; keine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung; keine GleichheitsverletzungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. Dezember 1977, Z XII-F-45-1977, wurde das Ansuchen der "Rauchfangkehrermeister Ing. J. F. Gesellschaft mbH" auf Best...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von