Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B631/78, im 26 November 1981

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9265
Urteilsspruch-Nr.B631/78
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


GewO 1973; keine denkunmögliche Anwendung der §§39 Abs5 und 174; keine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung; keine Gleichheitsverletzung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B631/78 im Verfassungsgerichtshof, im 26 November 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1981

Geschäftszahl

B631/78

Sammlungsnummer

9265

Leitsatz

GewO 1973; keine denkunmögliche Anwendung der §§39 Abs5 und 174; keine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. Dezember 1977, Z XII-F-45-1977, wurde das Ansuchen der "Rauchfangkehrermeister Ing. J. F. Gesellschaft mbH" auf Best...

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