Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B43/81, im 19 Oktober 1981

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9252
Urteilsspruch-Nr.B43/81
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Prostitutionsverordnung Vöcklabruck vom 21. Dezember 1979; keine Bedenken gegen §2 Abs3 Oö. Polizeistrafgesetz; Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nach dieser Gesetzesstelle gegeben; keine denkunmögliche Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B43/81 im Verfassungsgerichtshof, im 19 Oktober 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1981

Geschäftszahl

B43/81

Sammlungsnummer

9252

Leitsatz

Prostitutionsverordnung Vöcklabruck vom 21. Dezember 1979; keine Bedenken gegen §2 Abs3 Oö. Polizeistrafgesetz; Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nach dieser Gesetzesstelle gegeben; keine denkunmögliche Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem im ...

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