Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B43/81, im 19 Oktober 1981
Einspruch-Nr. Nr. 9252
Urteilsspruch-Nr.B43/81
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 9252
Urteilsspruch-Nr.B43/81
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Prostitutionsverordnung Vöcklabruck vom 21. Dezember 1979; keine Bedenken gegen §2 Abs3 Oö. Polizeistrafgesetz; Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nach dieser Gesetzesstelle gegeben; keine denkunmögliche Anwendung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B43/81 im Verfassungsgerichtshof, im 19 Oktober 1981
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.10.1981GeschäftszahlB43/81Sammlungsnummer9252LeitsatzProstitutionsverordnung Vöcklabruck vom 21. Dezember 1979; keine Bedenken gegen §2 Abs3 Oö. Polizeistrafgesetz; Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nach dieser Gesetzesstelle gegeben; keine denkunmögliche AnwendungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.1. Mit dem im ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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