Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G47/79, im 06 Oktober 1981

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9226
Urteilsspruch-Nr.G47/79
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963; die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen in §6 Abs7 widerspricht nicht Art18 B-VG; Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge

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Auszug


Erkenntnis Nr. G47/79 im Verfassungsgerichtshof, im 06 Oktober 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1981

Geschäftszahl

G47/79

Sammlungsnummer

9226

Leitsatz

Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963; die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen in §6 Abs7 widerspricht nicht Art18 B-VG; Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung der Worte "oder Gruppen von Steuerpflichtigen" in §6 Abs7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. März 1963 über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963, wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §62 Abs1 VerfGG die Aufhebung des §6 Abs7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. März 1963, über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963 "in seiner geltenden Fassung" (das ist nach wie vor die Fassu...

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