Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G47/79, im 06 Oktober 1981
Einspruch-Nr. Nr. 9226
Urteilsspruch-Nr.G47/79
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 9226
Urteilsspruch-Nr.G47/79
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963; die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen in §6 Abs7 widerspricht nicht Art18 B-VG; Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge
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Auszug
Erkenntnis Nr. G47/79 im Verfassungsgerichtshof, im 06 Oktober 1981
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.10.1981GeschäftszahlG47/79Sammlungsnummer9226LeitsatzVergnügungssteuergesetz für Wien 1963; die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen in §6 Abs7 widerspricht nicht Art18 B-VG; Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher VerträgeSpruchDer Antrag auf Aufhebung der Worte "oder Gruppen von Steuerpflichtigen" in §6 Abs7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. März 1963 über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963, wird zurückgewiesen.Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:I.1. Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §62 Abs1 VerfGG die Aufhebung des §6 Abs7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. März 1963, über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963 "in seiner geltenden Fassung" (das ist nach wie vor die Fassu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
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