Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B405/79, im 01 Oktober 1981

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 9197
Urteilsspruch-Nr.B405/79
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §71 idF LGBl. 18/1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B405/79 im Verfassungsgerichtshof, im 01 Oktober 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1981

Geschäftszahl

B405/79

Sammlungsnummer

9197

Leitsatz

Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §71 idF LGBl. 18/1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die "Autohaus W-8" Autohandelsgesellschaft P. H. & Co. KG kam mit Schreiben vom 12. Jänner 1977 beim...

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