Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B405/79, im 01 Oktober 1981
Einspruch-Nr. Nr. 9197
Urteilsspruch-Nr.B405/79
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 9197
Urteilsspruch-Nr.B405/79
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §71 idF LGBl. 18/1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B405/79 im Verfassungsgerichtshof, im 01 Oktober 1981
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.10.1981GeschäftszahlB405/79Sammlungsnummer9197LeitsatzWr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §71 idF LGBl. 18/1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige GesetzeshandhabungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Die "Autohaus W-8" Autohandelsgesellschaft P. H. & Co. KG kam mit Schreiben vom 12. Jänner 1977 beim...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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