Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. A4/79, im 03 Dezember 1980
Einspruch-Nr. Nr. 8980
Urteilsspruch-Nr.A4/79
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 8980
Urteilsspruch-Nr.A4/79
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Art137 B-VG, Klage auf Rückübertragung eines Grundstückes wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
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Auszug
Beschluss Nr. A4/79 im Verfassungsgerichtshof, im 03 Dezember 1980
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.12.1980GeschäftszahlA4/79Sammlungsnummer8980LeitsatzArt137 B-VG, Klage auf Rückübertragung eines Grundstückes wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes; Zuständigkeit der ordentlichen GerichteSpruchDie Klage wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.A. Mit dem Enteignungs-Erk. Nr. I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, E/II-Zl.1240/5-1939, ist ua. das Land OÖ verpflichtet worden, von in der KG W. gelegenen Grundstücken näher bezeichnete Grundflächen bzw. Rechte iS des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, in der Fassung des Art52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. 277, bzw. der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. 284, und der Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. Februar 1915, RGBl. 34, dem Deutschen Reichsschatz (Deutsche Reichsbahn) dauernd in das Eigentum abzutreten, da nach dem Ergebnisse der politischen Begehung die "bezeichneten Grundflächen und Rechte zum Baue des neuen Person...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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