Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. A4/79, im 03 Dezember 1980

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 8980
Urteilsspruch-Nr.A4/79
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Art137 B-VG, Klage auf Rückübertragung eines Grundstückes wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

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Auszug


Beschluss Nr. A4/79 im Verfassungsgerichtshof, im 03 Dezember 1980

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1980

Geschäftszahl

A4/79

Sammlungsnummer

8980

Leitsatz

Art137 B-VG, Klage auf Rückübertragung eines Grundstückes wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.A. Mit dem Enteignungs-Erk. Nr. I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, E/II-Zl.1240/5-1939, ist ua. das Land OÖ verpflichtet worden, von in der KG W. gelegenen Grundstücken näher bezeichnete Grundflächen bzw. Rechte iS des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, in der Fassung des Art52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. 277, bzw. der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. 284, und der Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. Februar 1915, RGBl. 34, dem Deutschen Reichsschatz (Deutsche Reichsbahn) dauernd in das Eigentum abzutreten, da nach dem Ergebnisse der politischen Begehung die "bezeichneten Grundflächen und Rechte zum Baue des neuen Person...

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